Viele Arbeitsverträge enthaltenen Verfallfristen. Es wird also geregelt, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ersatzlos verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer recht kurzen Frist bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

Zweistufige Verfallfristen sehen darüber hinaus die Verpflichtung vor, die geltend gemachten Ansprüche innerhalb der weiteren Frist auch einzuklagen, sofern sie nicht erfüllt wurden. Wirksam vereinbarte Verfallfristen sind in jedem Fall verbindlich und können gerade für den Arbeitnehmer ziemlich bitter sein. Aus diesem Grunde dürfen die Fristen für die außergerichtliche Geltendmachung und sodann die Frist für die gerichtliche Geltendmachung jeweils drei Monate nicht unterschreiten. Ist eine der beiden Fristen geringer – was in der Praxis häufig vorkommt – gilt keinerlei Verfallfrist in dem Arbeitsverhältnis.