Im Falle eines Widerrufs des Bezugsrechts einer Lebensversicherung durch die Erben können die diese nicht nur die gezahlten Prämien, sondern die gesamte Auszahlung der Versicherungssumme verlangen.

OLG Hamm vom 3. Dezember 2004 (Az.: 20 U 132/04)

Ein wirksamer Widerruf des Bezugsrechts durch die Erben ist nur dann möglich, wenn der Erblasser zwar einen Dritten als Bezugsrechtberechtigten bei der Bank benannt hat, diesen jedoch noch nicht von seinem Bezugsrecht unterrichtet hat. In einem solchen Fall ist noch kein Schenkungsvertrag zustande gekommen und die Erben können als Rechtsnachfolger des Erblassers das Schenkungsangebot einseitig widerrufen. Wenn jedoch ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Dritten zustande gekommen ist, scheidet ein Widerrufsrecht der Erben aus, weil die Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr in den Nachlass fällt.

Die Erben können dann von der Bank oder dem Versicherer die Auszahlung der gesamten Versicherungssumme und nicht nur der geleisteten Prämien verlangen, weil der „Gegenstand der Zuwendung das Bezugsrecht ist und der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Kosten der Erbmasse erlangt hat“. Das bedeutet, dass der Bezugsberechtigte im Falle des mangelnden Widerrufs, einen Anspruch auf die ganze Summe hätte und diese mithin von der Erbmasse abgezogen werden müsste.