Die Wesentlichkeitsschwelle des § 238 I 2, IV FamFG für einen Abänderungsantrag des Kindes auf erhöhten Unterhalt ist auch dann überschritten, wenn sich die Bedarfssätze geändert haben und im Wege der Abänderung nicht mehr als das unterhaltsrechtliche Existenzminimum verlangt wird.

Das OLG merkt an, dass es für die Wesentlichkeitsgrenze gem § 238 IV FamFG nicht darauf ankommt, um wie viel Prozent der „alte“ und der „neue“ Mindestunterhalt voneinander abweichen. Jeder Mehrbetrag – im konkreten Fall 7 % – rechtfertigt die Abänderung. Der Mindestunterhalt und damit das jeweilige Existenzminimum muss gerichtlich durchsetzbar sein.