Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2015 ist die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine Klausel im (Formular-)Mietvertrag unwirksam, wenn die Wohnung bei Übergabe an den Mietern nicht renoviert war. Der BGH hat damit nicht entschieden, ob diese Klausel wirksam gewesen wäre, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben worden wäre. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017 (67 S 7/17) ist auch in diesem Fall die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam. Das Landgericht hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Entscheidung die Revision zugelassen. Vermutlich wird sich also der BGH bald dazu äußern.