Bei der Testamentserrichtung muss der Erblasser zunächst beachten, dass er testierfähig ist, also das 16. Lebensjahr überschritten hat. Ferner sind die Formvorschriften zu beachten. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Erblasser das Testament entweder eigenhändig schreiben und unterschreiben muss (eigenhändiges Testament) oder das Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet werden muss (öffentliches Testament).
Da der Erblasser hinsichtlich seines letzten Willens völlig frei ist, sind keine inhaltlichen Schranken zu beachten. Es ist jedoch wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass enge Angehörige (Kinder, ggf. Eltern und Ehepartner) auf jeden Fall gegen die späteren Erben einen Pflichtteilsanspruch haben.
Andere Formen von Verfügungen von Todes wegen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. Hier muss beachtet werden, dass beim Erbvertrag die Testierenden geschäftsfähig, also volljährig, ein müssen und das gleichzeitige Erscheinen der Parteien vor dem Notar zur formgerechten Errichtung notwendig ist.