Seit dem neuen Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht vom 1. Januar 1996 hat die vorweggenommene Erbfolge an Bedeutung gewonnen. Darunter ist eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten zu verstehen. Grund dafür ist, dass die Erben nach dem Anfall der Erbschaft eine Erbschaftssteuer entrichten m?ssen, da sich ihre Leistungsfähigkeit gesteigert hat. Zwar muss bei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Umständen eine Schenkungssteuer entrichtet werden, die ist aber vor allem dann weitaus günstiger als die Erbschaftssteuer, wenn die zeitlich gestaffelten Freibeträge in Anspruch genommen werden.
Die vorweggenommene Erbfolge kann als Schenkung oder als gemischte Schenkung z.B. in Verbindung mit der Einräumung eines Altenteils ausgeführt werden. Lassen Sie sich hinsichtlich der Besonderheiten in Ihrem konkreten Einzelfall anwaltlich beraten!