Die Mietpreisbremse gilt nicht für die erste Vermietung nach „umfassender Modernisierung“ (§ 556f Satz 2 BGB). Die Mietkammer des Landgerichts Berlin hat durch Hinweisbeschluss vom 17. September 2017 (67 O 149/17) die Ansicht geäußert, dass die Mietpreisbremse gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, weil hierdurch etwa Berliner und Münchner Wohnungseigentümer ungleich behandelt werden. Bisher ist ein solcher Verstoß vom BVerfG noch nicht festgestellt worden und deshalb stellt sich für Vermieter nach wie vor die Frage, wann von einer „umfassenden Modernisierung“ der Wohnung gesprochen werden kann, denn nach einer solchen umfassenden Modernisierung gilt die Mietpreisbremse nicht. Das Amtsgericht Schöneberg hat durch Urteil vom 08.09.2017 – 17 C 148 / 16 – (nicht rechtskräftig) eine Renovierung dann als hinreichend umfassend angenommen, wenn ca. ein Drittel des für eine Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreicht wird. Dies sei in Berlin bereits bei einem Kostenaufwand für die Modernisierung in Höhe von ca. 500,00 € pro Quadratmeter (der gesamten Wohnung) der Fall.