Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Existenzgründung) geschlossen wird.

BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005-06-30

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, ob eine Ärztin, die sich selbständig machen will, beim Erwerb eines Praxisanteils, Verbraucherin oder Unternehmerin im Sinne der §§ 13, 14 BGB ist.

Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die beim Geschäftsabschluss zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies liegt hier deshalb nicht vor, da Geschäfte, die im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Existenzgründung) geschlossen werden, bereits der unternehmerischen Tätigkeit einer Person zugerechnet werden. Grund dafür ist, dass für die Abgrenzung nach der Zweckrichtung der angestrebten Tätigkeit gefragt werden muss, der vorliegend unternehmerisch ist.

Ferner können auch Aspekte des Verbraucherschutzes außer Acht bleiben, da ein angehender Existenzgründer dem Rechtsverkehr eindeutig zu erkennen gibt, dass er sich dem Unternehmensrecht unterwerfen wird und will.