Im Einzelfall kann eine Scheidung nicht durchgesetzt werden, wenn dies für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese sogenannte Härtefallklausel bietet jedoch keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.