Schlagworte Gesellschaftsrecht

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine juristische Person. Das Grundkapital, das mindestens 50.000 Euro betragen muss, ist in Aktien aufgeteilt.
Die AG wird unter relativ strengen Formvorschriften gegründet, der Gründungsvertrag muss sich an strenge, zum Teil nicht vertraglich ausschließbare gesetzliche Vorschriften halten und muss notariell beurkundet werden.
Die Gesellschafter einer AG, die Aktionäre, üben ihre Rechte in der Hauptverhandlung aus, wohingegen die Geschäfte der AG von Vorstand durchgeführt werden, der auch die AG vertritt. Das dritte Organ ist der Aufsichtsrat, der vornehmlich eine Beratungs- und Aufsichtsfunktion wahrnimmt.


Basel II

Basel II ist die Zusammenfassung der in Basel erarbeiteten neuen Regeln für die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute, die voraussichtlich 2006/2007 in Kraft treten sollen. Kern dieser Regelungen ist es, die für eine Unternehmensgründung erforderliche Kreditgewährung durch Eigenmittel zu sichern, deren genaue Höhe in jedem Einzelfall abhängig vom Risiko des Vorhabens ermittelt wird. Früher (Basel I) erfolgte die Bewertung anhand der Bilanzen der letzten 5 Jahre. Basel II berücksichtigt daneben zukunftsbezogene Fakten, wie z.B. konjunkturelle Aussichten, Markttrends und Softskills.


Betriebsübernahme

Eine Existenzgründung kann durch eine Betriebsübernahme erfolgen. Dies ist eine Alternative zur Neugründung eines Unternehmens.

Man unterscheidet zwischen der Betriebsübernahme unter Familienangehörigen, der Anmietung oder der Pacht eines Betriebes und dem Kauf eines Betriebes. Die Betriebsübernahme unter Familienangehörigen findet häufig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge statt, d.h. dass der Betrieb schon zu Lebzeiten des Erblassers an den/ die Erben übertragen wird. Bei der Betriebsfortführung durch Vermietung oder Verpachtung (häufig im Einzelhandels) wird der Übernehmer nicht Eigentümer, sondern ist lediglich zur Nutzung der Betriebseinrichtungen und Maschinen berechtigt. Hier müssen jedoch Veränderungen mit dem Vermieter abgesprochen werden. Die klassische Betriebsübernahme ist der Firmenkauf. Hier geht das gesamte Unternehmen gegen ein Entgelt auf den Erwerber über. Beim Firmenkauf wird wiederum zwischen dem Kauf des Unternehmens als Sache (asset deal) und dem Kauf der Anteile des Unternehmens (share deal) unterschieden.

Vorteile einer Übernahme gegenüber einer Neugründung sind zum einen die Tatsache, dass sich eine schon bestehende Firma bereits am Markt etabliert hat und zum anderen der Wegfall des gesamten Gründungsaufwandes. Darüber hinaus bestehen die gleichen Förderungsmöglichkeiten wie bei der Neugründung. Nachteilig sind dagegen der oft höhere Preis der Übernahme und der mögliche Umsatzrückgang infolge des Inhaberwechsels.

Bei der Betriebsübernahme ist es unerlässlich, sich bezüglich der Vertragsgestaltung und des Unternehmenswertes beraten zu lassen, da hier viele Besonderheiten zu beachten sind. Das Außerachtlassen dieser Besonderheiten kann zu nicht behebbaren Nachteilen führen. Wir haben das nötige Know How für Betriebsübernahmen und beraten Sie gerne bei der Ausführung Ihrer Pläne.


Eigenkapital

Eigenkapital ist neben dem Fremdkapital eine Finanzierungsform für Unternehmen. Hier werden die Finanzmittel von den Unternehmern zur Verfügung gestellt. Für die Gründung eines Unternehmens sollte der Eigenkapitalanteil mindestens 20 % betragen, um auf der einen Seite kreditwürdig zu sein und auf der anderen Seite ein Sicherheits- bzw. Risikopolster für finanzielle Engpässe zu haben.


Ein-Euro-GmbH

Siehe unter „Unternehmergesellschaft“


Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmen bezeichnet man das Geschäft eines voll haftenden Einzelunternehmers, der mit seinem gesamten Vermögen für seine Geschäftsverbindlichkeiten haftet. Wenn die Unternehmung einen bestimmten Umfang überschreitet, wird ein Einzelunternehmer als Einzelkaufmann angesehen und unterliegt den Voraussetzungen des Handelsgesetzbuches.


Factoring

Beim Factoring kauft ein Factoringinstitut (Factor) von seinem Factoringkunden Geldforderungen. Das Factoring stellt insofern eine Unternehmensfinanzierung dar, als dass es der kurzfristigen Umsatzfinanzierung dient und bietet dem Unternehmer Schutz vor Forderungsausfällen bietet. Ein weiterer Vorteil ist das Debitorenmanagement seitens des Factorers.
Beim Factoring wird zwischen dem echten und dem unechten Factoring unterschieden. Beim in Deutschland weitaus häufiger vorkommenden echten Factoring trägt das Factoringinstitut das Risiko des Forderungsausfalls, wohingegen dieses Risiko beim unechten Factoring beim Factoringkunden verbleibt. Der Unterschied macht sich auch in dem Preis für die Forderung bemerkbar. Hinsichtlich weiterer Feinheiten eines Factoringsvertrages bzw. der genauen Vertragsausgestaltung helfen wir Ihnen gerne weiter!


Franchising

Das Franchising ist eine oft genutzte Form der Existenzgründung, das auf Partnerschaft und Gewinnbeteiligung ausgerichtet ist. Es besteht aus einer vertraglichen Beziehung zwischen Franchise- Nehmer und Franchise- Geber. Der Franchise- Geber stellt dem Franchise- Nehmer seine Geschäftsidee, die unzweifelhaft zum Markterfolg geführt hat, zur Verfügung und verpflichtet ihn gleichzeitig, das Geschäft seinem Konzept entsprechend zu betreiben. Der Franchise- Nehmer hat die Vorteile der Bekanntheit der Marke und der Bewährtheit der Geschäftsmethode. Der Franchise- Geber hat den Vorteil, der schnelleren Entwicklung seines Geschäfts.


Fremdfinanzierung

Fremdfinanzierung ist die Beschaffung des notwendigen Kapitals von außen. Es gibt unterschiedliche Formen der Fremdfinanzierung. Die wichtigste Form der Fremdfinanzierung ist der Bankkredit. Der Existenzgründer muss die jeweiligen Voraussetzungen des entsprechenden Kreditinstituts erfüllen und die Parteien müssen sich über Zinssatz, Dauer und Rückzahlungsmodalitäten einigen. Weitere Formen sind Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen.
Kredite können auch von Privatpersonen oder in Form von Handels- oder Lieferantenkrediten in Anspruch genommen werden. Ferner können zur Finanzierung Leasing- oder Factoringverträge (zu den jeweiligen Begriffen siehe dort) abgeschossen werden. Ferner besteht die Möglichkeit der Beziehung öffentlicher Fördermittel. Sowohl der Bund und die Länder auf der einen Seite als auch die Europäische Union auf der anderen Seite vergeben Subventionen, Steuervergünstigungen und Kredite.
Sie sollten sich vorab über die Vergabe dieser günstigen Fordermittel bemühen und hierzu Ihren Anwalt befragen.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR ist ein Zusammenschluss von Nicht- Kaufleuten, die gemeinsam mehr Wissen oder Kapital besitzen als wenn sie alleine tätig werden, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschafter der GbR haften für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten auch unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Durch diese persönliche Haftung sind sie jedoch auch Banken gegenüber kreditwürdiger.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person. Das Stattkapital beträgt mindestens 25.000 Euro, wobei die Summe sowohl in barem Geld als auch durch Sacheinlagen (Fahrzeuge, Maschinen, Grundstücke) erbracht werden kann. Die Gesellschafter, die ihre Einlage erbracht haben, haften nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Den Gläubigern steht als Haftungsgrundlage lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Durch diesen Umstand sinkt jedoch auch die Kreditwürdigkeit einer GmbH und Banken achten bei der Kreditvergabe immer auf eine Absicherung durch Private Sicherheiten.
Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch die Geschäftsführung erledigt, die die GmbH auch vertritt.


Gewerbeanmeldung

Nach § 14 der Gewerbeordnung muss derjenige, „der den selbständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, die Tätigkeit der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen“. Das gleiche soll auch für eine Betriebsverlegung und eine Betriebsaufgabe gelten. Diese Pflicht besteht aber nur bei tatsächlich „gewerbsmäßigen Tätigkeiten“, also solchen, die auf Dauer angelegt sind und mit einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Das zuständige Gewerbeamt leitet dann die Anmeldung an die im Einzelfall zuständigen Behörden und Stellen weiter, so dass der Existenzgründer insofern von weiteren Formalitäten befreit ist.
Wichtig ist, dass für freie Berufe das Erfordernis der Gewerbeanmeldung nicht gilt. Diese sind jedoch gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, ihre Tätigkeit formlos anzuzeigen.


Gründungsfahrplan

Der Gründungsfahrplan beschreibt die notwendigen Schritte, die bei der Existenzgründung beachtet werden müssen und die nacheinander zu erledigen sind. Obwohl sich jede Gründung anders gestaltet, müssen in allen Fällen die folgenden Punkte beachtet werden: zunächst muss z.B. sichergestellt werden, dass der Gründer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die geplante Tätigkeit erfüllt. Weiter müssen die Geschäftsidee und deren finanzielle Durchsetzbarkeit gesichert sein. Wenn diese Faktoren vorliegen, sind die Gründungsformalitäten der jeweiligen Rechtsform einzuhalten (s. Gründungsformalitäten).


Gründungsformalitäten

Zu den Gründungsformalitäten einer Existenzgründung gehört in erster Linie die Gewerbeanzeige. Die Pflicht trifft jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, solange ein „Gewerbe“ ausgeübt werden soll. Unter Gewerbe versteht man grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Weiterhin sind je nach der jeweiligen Unternehmensart weitere Formalitäten zu beachten, wie z.B. bei Handwerksbetrieben die Eintragung in die Handwerksrolle, etwaige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Handelsregistereintragungen bei kaufmännischen Tätigkeiten. Lassen Sie sich hinsichtlich Ihres individuellen Vorhabens ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten.


Haftung

Unter Haftung wird die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bezeichnet. An diese Verantwortlichkeit ist grundsätzlich eine verschuldensabhängige Rechtsfolge geknüpft. Jede Rechtsform zeichnet sind durch unterschiedliche Haftungsmodelle aus.


Ich-AG

Der Begriff Ich- AG ist als Form zur Gründung von Kleinunternehmen im Zuge des „2. Gesetztes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz- Konzept) entwickelt worden. Genau genommen ist die Ich- AG ein Existenzgründungszuschuss, der ab dem 1. Januar 2003 insbesondere die Gründung von Kleinunternehmen (Jahresumsatz in Höhe von 25.000 Euro) fördern soll. Die Bezuschussung erstreckt sich über 3 Jahre und ist von der Höhe her abnehmend. Dieser kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Da dieser Antrag einen formellen Aufwand darstellt, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.


Kapitalgesellschaft

Grundlage für das wirtschaftliche Handeln einer Kapitalgesellschaft ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft. Dieses wird bei der Gründung eingebracht wird und kann später auch erhöht oder gesenkt werden. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften dabei nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem in die Gesellschaft eingebrachten Grundkapital.

Die Kapitalgesellschaft ist im Gegensatz zu der Personengesellschaft eine juristische Person, die in rechtlicher Hinsicht klagen und verklagt werden kann. Das bedeutet, dass als Konsequenz die Verbindlichkeiten aus dem Unternehmensvermögen, und damit nicht von den betroffenen Privatpersonen, bestritten werden müssen.


Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Personengesellschaft, die zwei Arten von Gesellschaftern hat: zum einen die Komplementäre, die persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG haften, aber auch zu deren Vertretung berechtigt sind und zum anderen die Kommanditisten, deren Haftung auf einen genau bezifferbaren Betrag beschränkt ist. Diese dürfen die Gesellschaft jedoch nicht vertreten. Ansonsten gleicht die KG der offenen Handelsgesellschaft (siehe dort).


Leasing

Leasing ist eine Form der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand gegen eine monatliche Leasingrate zur Nutzung. Von der Miete unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass die geschuldete Wartung- und Instandsetzungsleistungspflicht auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Damit der Leasingnehmer jedoch nicht über Gebühr benachteiligt wird, werden diesem als „Gegenleistung“ die kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Hersteller der Leasingsache abgetreten. Bei Leasingverträgen ist also verstärkt auf die vertragliche Ausgestaltung der Rechte der Parteien zu achten. Hier empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Rechte gegenüber Ihrem Vertragspartner ganz in Ihrem Interesse vertreten kann.


„Limited“

Die „Limited“ („Private Company Limited by Shares“) ist eine Rechtsform der englischen Rechts und gleicht der GmbH. Verglichen mit der GmbH ist das Gründungskapital bei einer Limited jedoch viel niedriger und liegt bei 1 Pfund, was ca. 1,5 Euro enspricht.


Mittelstandsfinanzierung

Der Begriff „Mittelstand“ ist nicht eindeutig definiert. Allgemein wird auf eine Umsatzhöchstgrenze von 50 Mill. Euro im Jahr abgestellt.
Mittelständische Unternehmen haben für die deutsche Wirtschaft eine enorme Bedeutung. Da es den mittelständischen Unternehmungen in der letzten Zeit wirtschaftlich immer schlechter ging, sank der Eigenkapitalanteil im Gegensatz zum steigenden Fremdkapitalanteil, so dass die die Unternehmen immer häufiger Bankkredite in Anspruch nehmen mussten. Jedoch gibt es aufgrund der maroden wirtschaftlichen Lage Probleme mit der Kreditbeschaffung, gerade auch in Anbetracht der Ertragsschwäche der deutschen Banken.
Aufgrund dieses Zirkelschlusses gab es in der letzten Zeit immer wieder Diskussionen über die Verbesserung der Mittelstandsfinanzierung. Alternative Finanzierungsquellen müssen somit in den Vordergrund rücken. Als solche stehen Privat Equity Finanzierungen (Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen), das Venture Capital (Risikokapital) sowie Mezzaninefinanzierungen (Mischformen aus Eigen- und Fremdkapital) im Vordergrund.


MoMiG

Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG) in Kraft. Neben der „klassischen“ GmbH wurde u. a. die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ (§ 5a GmbHG) neu geschaffen.

Daneben hat das Gesetz noch zahlreiche andere Änderungen gebracht.


Musterprotokolle

Die Gründungskosten für eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft können durch die Benutzung des vom Gesetzgebers vorgesehenen Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a GmbHG) reduziert werden. Nach wie vor ist allerdings die Beurkundung vor einem Notar erforderlich. Die Gründung im vereinfachten Verfahren nach dem gesetzlich vorgesehenem Musterprotokoll ist nur bei einer Bargründung, der Gründung mit maximal drei Gesellschaftern (auch juristische Personen), der Übernahme nur eines Geschäftsanteils pro Gründer und bei Bestellung nur eines Geschäftsführers möglich. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt und durch Abtretung von Geschäftsanteilen können weitere Gesellschafter aufgenommen werden.


Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG ist ein Zusammenschluss von Mehreren zur Erreichung eines kaufmännischen Zwecks. Die Gesellschafter, da die OHG eine Personengesellschaft ist, für die Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Daraus resultiert jedoch eine höhere Kreditfähigkeit, was das Ansehen einer offenen Handelsgesellschaft steigert.


Partnerschaftsgesellschaft

Partnerschaftsgesellschaften sind Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Grund für die Gesellschaftsform ist der Umstand, dass Freiberuflich keine OHG gründen können. Im Wesentlichen kann hier aber auf die Vorschriften der OHG verwiesen werden.


Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes. Besondere Merkmale sind (im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft) die grundsätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden und die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Personengesellschaften sind im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keine juristischen Personen. Träger der Gesellschaft sind nämlich die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Jedoch ist es mittlerweile anerkannt, dass auch die Personengesellschaften als solche Träger von Rechten und Pflichten sein können.


Rechtsformwahl

Bei jeder Existenzgründung muss festgelegt werden, in welchem rechtlichen Rahmen gearbeitet werden soll. Hier gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten: zum einen die Tätigkeit als Einzelkaufmann und zum anderen auf der einen Seite die Gründung einer Personengesellschaft und auf der anderen Seite die Gründung einer Kapitalgesellschaft.
Personengesellschaften sind –stark vereinfacht- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Kapitalgesellschaften sind die GmbH und Die AG.
Die genauen Vor- und Nachteile der jeweiligen Gesellschaftsformen sind unter dem Link Rechtsformenwahl noch einmal ausführlichen dargestellt.


Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person als selbständig auftritt, obwohl die Beschäftigung der Art nach als unselbständig einzustufen wäre. Wichtige Kriterien hierfür sind die Arbeit für nur einen Auftraggeber, der diese Arbeiten regelmäßig durch nicht angestellte Arbeitnehmer ausführen lässt, und das Fehlen von unternehmerischem Handeln auf Seiten des Scheinselbständigen, also kurz die Ähnlichkeit zu Tätigkeiten eines typischen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zahlt dann keine Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer hat keine Pflicht zur gesetzlichen Alterssicherung. Für einen gering verdienenden Scheinselbständigen überwiegen die Nachteile einer solchen Scheinselbständigkeit. Zugleich stellt die Scheinselbständigkeit einen Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht dar.


Standortanalyse

Bei der Existenzgründung kommt der Standortanalyse eine herausragende Bedeutung zu. Eine diesbezügliche Fehlplanung kann zum schnellen Misserfolg der Unternehmung führen.
Bei der Standortwahl sind zum einen der Bedarf an dem Produkt oder der speziellen Dienstleistung zu berücksichtigen und zum anderen die Kaufkraft der Bevölkerung in der jeweiligen Gegend sowie die Konkurrenzsituation. Schließlich muss hinsichtlich der Lage auch beachtet werden, welche Qualität die infrastrukturellen Anbindungen haben und wie hoch z.B. die Gewerbemietkosten sind bzw. ob die erstrebte Nutzung öffentlich-rechtlich zulässig ist.


Steuern

Bei der Gründung eines Unternehmens ist der steuerliche Aspekt nicht zu vernachlässigen. Folgende Steuern können hier zu berücksichtigen sein:

Die Einkommenssteuer besteuert das zu besteuernde Einkommen, wozu auch der erwirtschaftete Gewinn gehört.

Die Gewerbesteuer betrifft nur die Gewerbetreibenden und ist Gemeindesteuer. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag (Gewinn). Das Finanzamt ermittelt aus der Bezugsgrößer Gewinn den Steuerbemessungsbetrag und teilt diesen der betreffenden Gemeinde mit, die dann die Gewerbesteuer nach einem bestimmten Hebesatz erhebt. Der Freibetrag für die Gewerbesteuer liegt bei 24.500 Euro. Die ebenfalls zu zahlende Einkommenssteuer verringert sich um den Betrag der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer besteuert den Umsatz, der sich aus Lieferungen, sonstigen Leistungen, dem Eigenverbrauch und dem innergemeinschaftlichen Erwerb zusammensetzt. Bemessungsgrundlage stellt das Entgelt dar. Die aktuelle Höhe beträgt 16 %, für Güter der Existenzsicherung 7 %. Bestimmte Güter sind auch von der Umsatzsteuer befreit.

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommenssteuer. Sie wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben. Sie wird anhand bestimmter Tabellen und bestimmten Merkmalen des Arbeitnehmers (es gibt sechs Lohnsteuerklassen). Der Arbeitgeber muss die so ermittelte Steuer vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Bei jeder einzelnen Steuer gibt es für manche Bereiche Vergünstigungen und Ausnahmen. Ferner hängt die steuerliche Belastung auch von der Rechtsformwahl und der Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit (Gewerbe, Landwirtschaft oder freiberufliche Tätigkeit) ab. Es ist wichtig, sich vorab über solche zu informieren. Wir erarbeiten für Sie ein optimales Steuerkonzept für Ihre Existenzgründung!


Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld ist neben dem Zuschuss für die Ich- Ag eine öffentliche Leistung für Existenzgründer. Es wird für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Antragsberechtigt sind die Empfänger von Arbeitslosengeld. Die Höhe des Überbrückungsgeldes bemisst sich nach der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, der um einen festgelegten Prozentsatz für zukünftig zu zahlende Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufgestockt wird.


Unternehmensbewertung

Der Unternehmenswert ist entscheidend für die Kaufpreisbestimmung. Für die Bestimmung des Unternehmenswertes gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Methoden: die Ertragswert- und die Substanzwertmethode. Bei der Ertragswertmethode wird als Ansatzpunkt für die Wertbestimmung der durchschnittliche Umsatz der letzten 5 Jahre angesetzt. Die Substanzwertmethode stellt eher auf den Zeitwert des Unternehmens ab und fragt nach den Gründungskosten für ein gleichwertiges Unternehmen.


Unternehmenskonzept

Das Unternehmenskonzept oder auch der Businessplan ist ein existenzieller Teil der Unternehmensplanung. Das Konzept gibt Auskunft über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Maßnahme bzw. Geschäftsidee. Es besteht aus der Standortanalyse, der Darstellung der Marktsituation, einer Umsatz- und Ertragsvorschau für mehrere Jahre, dem Liquiditäts-, dem Kapitalisierungs- und dem Finanzplan. Neben der Realisierung der Geschäftsidee dient er der Vorlage bei Banken zur Kreditfinanzierung und bei Lieferanten.


Unternehmensnachfolge

Neben der Neugründung und dem Einstieg in ein Franchise-System stellt die Übernahme bzw. Beteiligung an einem Unternehmen eine Möglichkeit für den Weg in die Selbständigkeit dar (siehe auch Betriebsübernahme).


Unternehmergesellschaft (UG)

Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG) in Kraft. Die bewährte Rechtsform der GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro bleibt erhalten. Ein geringeres Stammkapital kann somit für eine GmbH ausdrücklich nicht vereinbart werden.

Daneben wurde die „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ (§ 5a GmbHG) neu geschaffen. Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von unter 25.000 Euro und somit auch nur mit 1 Euro gegründet werden. Die Bezeichnung einer solchen Gesellschaft ist, um sie von der „klassischen“ GmbH abzugrenzen, z. B. „Mustermann Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „Mustermann UG (haftungsbeschränkt)“. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern auch diese Gesellschaft bleibt eine GmbH. Die Unternehmergesellschaft ist besonders für Existenzgründer, die erst mit ihrer selbstständigen Tätigkeit beginnen und wenig Stammkapital zur Verfügung haben, interessant. Allerdings gilt für die Unternehmergesellschaft eine (Teil-) Gewinnausschüttungssperre. Denn der nicht ausgeschüttete Gewinn soll dafür verwendet werden, das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro anzusparen. Ist dieses Mindeststammkapital erreicht, kann die Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „GmbH“ führen. Bei der Gründung, bestimmen die Gesellschafter die Höhe ihrer Stammeinlage selbst, wobei jeder Geschäftsanteil mindestens auf einen Betrag 1 Euro lauten muss. Das Stammkapital ist zwingend voll einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausdrücklich nicht zulässig.

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