Wer Polizei oder Staatsanwaltschaft einschaltet und ein vermeintlich strafbares Verhalten zur Anzeige bringt, nimmt staatsbürgerliche Rechte wahr und verstößt damit in der Regel nicht gegen Rücksichtnahmepflichten aus einem so genannten Dauerschuldverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Mietverhältnis). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die Stellung der Strafanzeige vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschehnisse als leichtfertig und unangemessen erweist. Arbeitsgerichte müssen sich immer häufiger mit wechselseitigen strafrechtlichen Vorwürfen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befassen. Wer z.B. als Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber eine Strafanzeige stellt, die lediglich taktisch motiviert und in der Sache haltlos ist, verstößt gegen Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag und berechtigt den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16).