Ledige Mütter können den gleichen Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes haben, wie vom Kindesvater getrennt lebende oder geschiedene Mütter. Der Bundesgerichtshof entschied am 1. Dezember 2004, dass der zahlungspflichtige Kindesvater nicht – wie bisher gerichtliche Praxis – 1.000 Euro monatlich für den eigenen Lebensunterhalt behalten darf, wenn seine Einkünfte für die Zahlung des vollen Unterhalts für die Kindesmutter nicht ausreicht. Der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann bis auf 840 Euro monatlich herabgesetzt werden.