Maklerrecht

Die Leistung des Maklers beruht auf seiner Marktkenntnis, und die ist angemessen zu vergüten. Niemand ist gezwungen, mit einem Makler einen Vertrag zu schließen. Wer sich aber dafür entscheidet, schuldet dem Makler das vereinbarte Honorar, wenn dessen Tätigkeit dazu beigetragen hat, dass beispielsweise der gewünschte Gewerberaummietvertrag zustande kommt. Es soll unseriöse Makler geben, die Geld für nicht erbrachte Leistungen verlangen, und unseriöse Maklerkunden, die gerne die Auskünfte des Maklers entgegennehmen, dann aber trickreich versuchen, den Honoraranspruch des Maklers zu umgehen.

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