Soweit Lehrer und pädagogische Mitarbeiter nach einem Landesschulgesetz keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen, sind hiervon auch Kopfbedeckungen erfasst, mit denen Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt und die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen werden. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das AGG oder europäische Diskriminierungsverbote (BAG vom 20.8.2009, Az: 2 AZR 499/08).

TIPP: Ihr Ansprechtpartner für arbeitsrechtliche Streitigkeiten:
http://www.pielsticker.de