Immer wieder äußern Vermieter den Wunsch, die Kosten für die Wohnungsverwaltung als Betriebskosten auf den Mieter abzuwälzen. Das Gesetz sieht allerdings (§ 556 BGB) eine Abwälzung nur solcher Betriebskosten vor, die in der Aufstellung der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 enthalten sind und es sieht außerdem vor, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass eine Verwaltungskostenpauschale nicht im Rahmen eines Formularmietvertrages auf den Mieter abgewälzt werden kann (zuletzt Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2017 – 67 S 196/17).