In manchen gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten werden Regelungen für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ beider Erblasser getroffen, die von den sonstigen Regelungen des Testaments abweichen. Denkbar ist etwa, dass man zunächst den anderen Ehegatten als alleinigen Erben einsetzt und diesem überlässt, für den Fall seines eigenen Versterbens besondere letztwillige Regelungen zu treffen. Dagegen aber für den Fall, dass beide Eheleute gleichzeitig sterben, bereits bestimmte Erben eingesetzt hat.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 23.1.2014 (15 W 2060/13) noch einmal klargestellt, dass die Gleichzeitigkeit im Sinne solcher testamentarischen Verfügung nicht zwingend bedeutet, dass beide Erblasser in derselben Sekunde aus dem Leben scheiden. Im behandelten Fall ging es darum, dass nach dem Tod seiner langjährigen Ehefrau der zum Alleinerben eingesetzte Ehemann psychisch so beeinträchtigt war, dass er innerhalb der 15 Wochen und vier Tagen, die er selbst nach dem Tode seiner Frau noch lebte, nicht in der Lage war, eine weitere testamentarischen Verfügung zu treffen. Die Eheleute hatten für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmt, dass zwei ihrer Kinder Erben werden sollten. Wegen der Besonderheit des Falles hat das Oberlandesgericht Nürnberg angenommen, dass der Tod des Ehemannes hier noch als „gleichzeitig“ im Sinne des gemeinschaftlichen Testamentes zu bewerten sei. Deshalb war das Testament mit der Bestimmung der dort genannten Kinder zu Erben auch beim Tode des Ehemannes noch wirksam.