Auch zur Dauer des Betreuungsunterhalts für ledige Mütter wird eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet: Nach § 1615 l BGB kann die ledige Mutter vom Kindesvater Unterhalt für die Betreuung eines Kindes längstens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr verlangen. Gegen diese gesetzliche Regelung klagte eine ledige Mutter, die ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt sieht: geschiedene Mütter haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum 15. Lebensjahr des Kindes.