Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 11.9.2015 (Az. 15 W 142/15) noch einmal klargestellt, dass Ehegatten, die sich gegenseitig testamentarisch bedenken und regeln wollen, dass nach dem Tode des Überlebenden die gemeinsamen Kinder Erben werden, dies auch möglichst genau so aufschreiben sollten. Das Oberlandesgericht Hamm hat nämlich entschieden, dass selbst eine Formulierung in einem Ehegattentestament, die einerseits nach dem Tode des Letztversterbenden die „gesetzliche Erbfolge“ anordnet und andererseits für den Fall, dass eines der gemeinsamen Kinder beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, eine Strafklausel enthält, dafür nicht ausreicht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ergibt sich selbst aus dieser für den Laien sehr eindeutigen Kombination nicht zwingend, dass die gemeinsamen Kinder hier testamentarische Schlusserben werden sollen. Der Verweis auf die gesetzliche Erbfolge an und für sich könne auch lediglich darauf hinweisen, dass eben gerade keine testamentarische Erbeneinsetzung vorgenommen wurde. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass der überlebende Ehegatte bei der Bestimmung seiner Erben nicht an eine gemeinsame Schlusserbenregelung mit dem Vorverstorbenen gebunden wäre. Deshalb sollte bei Bestimmungen eines Ehegattentestamentes, die auch die Schlusserbenstellung regeln sollen, möglichst fachliche Beratung eingeholt werden.