Ein Grundstückskaufvertrag ist auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.

(OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2017 – 22 U 82/16)