Geplante Reformen im Erbrecht – Wirksamkeitszeitpunkt noch ungewiss

Im Gegensatz zur Erbschaftsteuerreform, die am 01.01.2009 in Kraft trat, gilt die von der Bundesregierung geplante Erbrechtsreform noch nicht. Zwar befindet sich die Reform bereits seit zwei Jahren im Beratungsprozess, ein genaues Datum ihres Inkrafttretens ist aber noch nicht ersichtlich. Man rechnet damit, dass die Reform noch im ersten Halbjahr 2009 Gesetzeskraft erlangt, vielleicht schon im Frühjahr.

Da die Regelungen noch nicht endgültig beschlossen sind, können wir hier nur Aussagen zu den grundsätzlich geplanten Änderungen machen. Sobald das Gesetz in Kraft ist, werden wir Sie weiter informieren.

Heute schon erkennbar sind beispielhaft folgende Änderungen:

  • Modernisierung und Vereinheitlichung der Gründe für Entziehung des Pflichtteilsrechts
  • Milderung der Regelung betreffend Anrechnungen von Schenkungen des Erblassers auf den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Verbesserte Anrechnung von Pflegeleistungen eines Angehörigen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Anpassung der Verjährungsvorschriften: auch erbrechtliche Ansprüche sollen in der Regel in drei Jahren verjähren
  • Ermöglichung nachträglicher Bestimmung der Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil.

Gerade der letzte Punkt könnte in der erbrechtlichen Praxis interessant werden. Nach dem derzeit gültigen § 2315 BGB kann z.B. nur dann die Schenkung von Geld an ein Kind auf dessen späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet werden, wenn dies nachweislich bei der Schenkung dem Kind erklärt wird. In Zukunft soll § 2315 BGB so gefasst werden, dass auch nachträglich, in Form einer letztwilligen Verfügung, die Anrechnung bestimmt werden kann. Dies soll dann auch für solche Zuwendungen gelten, die bereits vor der Gesetzesänderung geleistet wurden! Damit würde die Gesetzeslage erheblich zu Lasten beschenkter Pflichtteilsberechtigter verändert. Entsprechende Testamente könnten schon heute verfasst werden; tritt die Gesetzesänderung dann so wie geplant in Kraft, wären sie im Erbfall wirksam.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.