Zunehmend sind erwerbstätige Kinder mit den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Ihrer Eltern konfrontiert, wenn sich diese nicht selbst finanzieren können. Beziehen Eltern Hilfe zum Lebensunterhalt vom Staat, geht deren Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder auf den Sozialhilfeträger über. Die unterhaltsberechtigten Eltern sind jedoch verpflichtet, vorrangig Leistungen aus der Grundsicherung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch auf Grundsicherung entfällt jedoch vollständig, wenn nur eines von mehreren unterhaltspflichtigen Kindern über steuerliche Einkünfte von mehr als 100.000 € jährlich verfügt. Beziehen Eltern infolgedessen Hilfe zum Lebensunterhalt und haften mehrere Kinder anteilig ihres Einkommens, stellt der gesetzliche Forderungsübergang für die Kinder, die weniger als 100.000 € Einkünfte haben, eine unbillige Härte dar, weil sie nicht auf die Inanspruchnahme von Grundsicherung verweisen können. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Kinder dem Sozialhilfeträger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sowohl für vergangene als auch für künftige Ansprüche entgegenhalten können (BGH XII ZB 56/14, Beschluss vom 08.07.2015)