Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht, wenn die Begründung von Wohnungseigentum vor Überlassung an den Mieter bereits beurkundet, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Grundsätzlich setzt die Entstehung des Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB voraus, dass nach Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses sodann an einen Dritten verkauft wurde. Wird das Wohnungseigentum erst zeitlich nach dem Verkauf an einen Dritten begründet, entsteht kein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

Das Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB setzt voraus, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und dieses künftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB besteht daher nicht, wenn sich die Absicht zur Begründung von Wohnungseigentum bereits vor der Überlassung an den Mieter nach außen hin – insbesondere durch Beurkundung der Teilungserklärung – verfestigt hat.
(BGH, Urt. v. 7.12.2016 – VIII ZR 70/16 )