Bei internationalen Scheidungen ist das Gericht zuständig, bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingegangen ist. Der Antrag des Ehemanns auf Ehescheidung war zeitlich vor dem Antrag der Ehefrau in Middlesex/USA beim deutschen Familiengericht in Berlin eingegangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau den Scheidungsantrag noch nicht erhalten hatte, bevor sie ihren eigenen Antrag gestellt hat. Dies entschied am 17. Januar 2005 das Kammergericht Berlin.