In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Recht zum Bezug einer Regelaltersrente endet. Ist diese Beendigung nicht vertraglich vereinbart, dauert das Arbeitsverhältnis fort. Allerdings ist ein rentenberechtigter Arbeitnehmer bei einer Sozialauswahl weniger schutzwürdig, als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017 – 2 ZR 67/16).