Kann ein Dritter zufällig den Inhalt eines Telefongesprächs mithören, ohne dass die beweisbelastete Partei dazu etwas beigetragen hat, unterliegt der Gesprächsinhalt keinem prozessualen Beweisverwertungsverbot.

Das BAG sieht im Mithören kein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Entscheidender Maßstab für die Beurteilung des Bestehens eines solchen Verbotes ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt insbesondere auch davor, dass ein Gesprächspartner ohne Kenntnis des anderen Teils dritte Personen zielgerichtet in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch einen Dritten gestattet. Dazu gehören Fälle wie das Einschalten des Lautsprechers bzw. das absichtliche Weghalten des Telefonhörers als Mithörmöglichkeit.

Zwar wäre das Personlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners dadurch verletzt, allerdings fehle es an einem zurechenbaren Handlungsunrecht. Aufgrund technischer Neuerungen und geänderter Telefongewohnheiten hat sich die  Möglichkeit  des zufälligen Mithörens erhöht. Somit ist z.B. beim Telefonieren mit dem Mobiltelefon in der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, dass Dritte das Telefonat (zufällig) mithören. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass Personen in der unmittelbaren Umgebung das Gespräch (zufällig) mithören könnten.

Letztlich wird diese Entscheidung , die sich auf einen „Zufälligkeitsgrund“ bezieht, kritisiert. Der Angerufene bzw. der Anrufer erhält somit quasi eine „Gebrauchsanleitung“, wie ein Dritter sanktionslos in ein vertrauliches Gespräch mit einbezogen wird.

Urteil: BAG vom 23.4.2009 – 6 AZR 189/08