Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben,

die trotz fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag wirksam ist. Bei der Beurteilung kommt es nach einem Urteil des OLG Koblenz (01.10.2014 – 5 U 530/14) auf den objektivierte Empfängerhorizont an. Danach ist z. B. unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.