Eine nationale Vorschrift, wonach 65 Jahre alte Arbeitnehmer wegen Versetzung in den Ruhestand entlassen werden können, beinhaltet zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt und damit mit der Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vereinbar, wenn die Vorschrift legitime Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt. Das Gesetz muss diese Ziele nicht zwingend ausdrücklich benennen (EuGH vom 05.03.2009, Az: C-388/07).