Auch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zwar nach § 626 Abs.1 BGB eines wichtigen Grundes. Fehlt dieser, kann aber regelmäßig nur der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Dagegen verstößt der Arbeitnehmer mit einer Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BAG vom 12.03.2009, Az: 2 AZR 894/07).