Bei gleichartigen Pflichtverletzungen mehrerer Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres nur einzelnen Arbeitnehmern kündigen und die anderen lediglich verwarnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Kündigungen zwar nicht unmittelbar zu beachten. Er entfaltet aber eine dahingehende mittelbare Wirkung, dass der Arbeitgeber nicht ohne sachliche Differenzierungsgründe gleichartige Pflichtverletzungen unterschiedlich ahnden darf (Hessisches LAG vom 10.09.2008, Az: 6 Sa 384/08).