Einer Lehrerin kann das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts  auch dann verboten werden, wenn sie ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet.

Das BAG hält die Kündigung einer Lehrerin türkischer Abstammung, die sich zum islamischen Glauben bekennt und den Unterricht seit Beginn des Dienstes mit Kopftuch verrichtet, für berechtigt. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der Schulleitung, in der Schule ohne Kopftuch zu erscheinen, kam die Lehrerin dieser nicht nach.
Die Kündigung sei nach verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die einschlägige Pflichtverletzung ist in einem Verstoß gegen das im Schulgesetz verankerte Neutralitätsgebot zu sehen, da das Kopftuchtragen nach Ansicht der Arbeitsnehmerin selbst eine religiöse Bekundung darstelle. Dieses ist somit auch geeignet, gegen das  Neutralitätsgebot des Landes zu verstoßen und somit den religiösen Schulfrieden zu gefährden.

Da das Tragen eines Kopftuchs in der muslimischen Welt nicht einheitlich befolgt wird, kann hiermit der Eindruck entstehen, di Schule haben diesen Brauch „offiziell“ anerkannt.
Das einschlägige Landesschulgesetz (§57 IV SchulG NRW) verstößt dabei weder gegen Art. 3 I GG, noch gegen Art. 9 EMRK. Auch wenn dies zu einer unterschiedlichen Behandlung führe, so sind diese gem- § 8 I AGG zulässig. Der vom Gesetz verfolgt Zweck, die Neutralität des Landes und den religiösen Schulfrieden zu garantieren, ist rechtmäßig und die daran für die Arbeitnehmerin anknüpfende Anforderung angemessen. Das Verbot bestehe schließlich lediglich im beschränkten Bereich der Schule und dient ausschließlich dem Schutz der (negativen) Religionsfreiheit anderer Personen.

BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 55/09