Ab 1.1.2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Neben den allgemeinen Regelungen zum Werkvertragsrecht werden im BGB nun spezielle Regelungen zum Bauvertrag und zum Bauträgervertrag eingefügt. Das Wichtigste in Kürze:
a) Vorleistungsverbot: Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zahlungspläne in Verträgen, mit denen der Verbraucher zur Vorleistung verpflichtet wird, sind unwirksam. Abschläge dürfen nur in Höhe des Wertes, der vom Unternehmer erbrachten Leistungen verlangt werden. Vorsicht also bei der Vertragsgestaltung (Kontrolle nach dem Maßstab des § 632a Abs. 1 BGB).
b) Baubeschreibung: Dem Verbraucher ist rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz enthält nun auch Vorgaben für den Inhalt einer Baubeschreibung, die klar zu formulieren ist. Eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungszeitpunkt muss entweder in der Baubeschreibung oder in dem Vertrag enthalten sein.
c) Prospekte: Für die Auslegung des Vertrages, jedenfalls bei unvollständiger und unklarer Baubeschreibung, sind sämtliche Vertragsbegleitenden Umstände heranzuziehen d.h. auch Werbeaussagen und Prospekte.
d) Abnahmefiktion: Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher muss auf diese Folge in Textform hingewiesen werden.
e) Anordnungsrecht: Beim Bauvertrag, nicht jedoch beim Bauträgervertrag, hat der Besteller nun ein Anordnungsrecht, wonach er Änderungen der Bauleistung umsetzten lassen kann, soweit diese dem Unternehmer zumutbar sind. Die Vergütung des Unternehmers wird entsprechend angepasst.