Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung darf beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden. Anders als nach den früheren Regelungen zur Arbeitslosenhilfe hat der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld II bewusst auf eine Privilegierung von Abfindungszahlungen verzichtet. Diese stellen auch keine zweckbestimmten Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II dar (BSG vom 03.03.2009, Az: B 4 AS 47/08 R)